Was gilt in der Gastronomie?
In der Gastronomie in NRW gilt flächendeckend der 2G-Status. Nur geimpfte und genesene Gäste haben ab dem 24.11.2021 Zutritt zu gastronomischen Angeboten. Dies gilt im Innen- wie auch im Außenbereich. Ausgenommen von dieser Regel sind Gäste, denen aus ärztlicher Sicht von einer Impfung abgeraten wird. Diese müssen neben einem ärztlichen Attest (nicht älter als 6 Wochen) einen aktuellen Schnell- oder PCR-Test vorlegen, wobei Antigen-Schnelltests nicht älter als 24 Stunden und PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden sein dürfen. Auch Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren sind von der 2G-Regelung ausgenommen und dürfen bei Vorlage eines entsprechenden negativen Tests (auch hier: Nicht älter als 24/48 Stunden) gastronomische Leistungen in Anspruch nehmen.
Was gilt in der Beherbergung?
In der Beherbergung ist zwischen touristischen und nicht-touristischen Reisen zu unterscheiden. Während touristische Übernachtungen ab morgen nur für geimpfte und genesene Gäste möglich sein werden, gilt für nicht-touristische Übernachtungen (z.B. Geschäftsreisende, Privatreisende anlässlich einer Beerdigung, etc.) der 3G-Status, wobei von nicht-immunisieren Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren 4 Tagen ein Test vorzulegen ist. Ausnahmen gelten wie bei der Gastro für Jugendliche bis 15 Jahre und nicht-impfbare Personen.
Bei der Verpflegung der Beherbergungsgäste macht die aktuelle Coronaschutzverordnung keine Ausnahmen. Die Verpflegung für Haus- und externe Gäste ist unter den allgemeinen, für die Gastronomie geltenden Regeln (2G) möglich.